Geschäftsbedingungen des Holzhandels für
Privatkunden (Verbraucher i.S. des § 13 BGB )
Stand: 1. Januar 2002
Es ist grundsätzlich bar und ohne Abzug ( Skonto, Rabatt usw. )
zu bezahlen.
Hierbei ist eine ausgehängte Frachtkostenpauschale zu beachten. Die
Lieferung erfolgt frei Bordsteinkante beim Kunden.
Bei erkannten Mängeln darf die Ware nicht verarbeitet oder eingebaut
werden, andernfalls entfällt insoweit die Gewährleistung.
Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen
und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer
seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim
Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.
Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden
innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes
Holz und stellt keinen Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Fachgerechter
Rat ist einzuholen.
Bei groben Verschulden, bei Produkthaftung, bei Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haften wir nach dem Gesetz, und zwar insoweit ebenfalls
für unsere Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.Im übrigen
leisten wir keinen Schadensersatz.
Dies gilt jedoch ebenfalls nicht, soweit wir eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko
übernommen haben. Liefern wir nicht rechtzeitig, ist uns eine Nachfrist
von 14 Tagen zu setzen.
Wir möchten Sie hiermit davon informieren, dass wir Ihre aus der
Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen
Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.
Das Gelieferte bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Bei Zahlungsverzug können wir nach
vorheriger Mahnung zurücktreten und die Ware wieder an uns nehmen.
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für
den Holzhandel ( ALZ )
Zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern
Stand: 1. Januar 2002
GELTUNG
Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten - in Ergänzung
der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr ( Tegernseer Gebräuche
) - die nachstehenden " Allgemeinen Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen" ( ALZ ) für alle Verträge, Lieferungen
und sonstigen Leistungen - einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen,
die nicht Gegenstand eines selbständigen Beratungsvertrages sind
- im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern
i. S. des § 310, I BGB.
Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers,
wird hiermit widersprochen.
Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten
werden die ALZ auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer
im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung
hingewiesen hat.
ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS
Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers, sowie
- soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - im Internet
enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung
zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer
entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang
ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere
Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die
nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen
darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird,
ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist
vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende
Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten,
wobei die Rechnungen für bereits erfolgte
Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
DATENSPEICHERUNG
Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer
die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen
Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG UND VERZUG
Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den
Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über.
Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges
- angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen,
nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer
nicht zu vertreten hat ( insbesondere auch Betriebsstörungen,
Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege
), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften
Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese
Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten
eintreten.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer
baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung
verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener
Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich,
kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind
in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für
den Käufer entsprechend,
falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.
Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur
für
eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das
Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht
seine Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet,
auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche
an den Käufer abzutreten.
Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet,
auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist
zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der
Verzögerung
vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung
verlangt.
ZAHLUNG
Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware
ohne Abzug sofort fällig.
Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig.
Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlungs
statt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes
kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder
Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell
vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer
mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
Gerät der Käufer durch Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) in
Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht
ein, ist der Verkäufer nach vorheriger Mahnung berechtigt, die
Ware zurückzunehmen,
ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen.
Der Verkäufer kann außerdem die Wegschaffung
der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt
vom Vertrag.
Eine Zahlungsverweigerung oder -rückbehalt ist ausgeschlossen,
wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei
Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der
Verkäufer
den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen
oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen
hat.
Im übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen
nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über
die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie-
und Handelskammer des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser
soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung
nach billigem Ermessen entscheiden.
Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen möglich.
EIGENSCHAFTEN DES HOLZES
Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegeben Eigenschaften, Abweichungen
und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer
seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim
Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.
Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen
Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften
des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund
dar.
Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.
MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer
nur wie folgt:
Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und
Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb
von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer
zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten
bleibt §
377 HGB unberührt. Im übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche
verwiesen.
Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber
verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet
werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation
erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der
IHK am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen
erfolgte.
Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt,
unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten
Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung ( Ersatzlieferung,
Nachbesserung ) festzulegen.
Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall
hat der Käufer den Verkäufer möglichst unverzüglich
zu informieren.
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies
gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs.
1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch)
und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 8 ( Allgemeine
Haftungsbegrenzung )
ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers ( nachfolgend:
Schadensersatzansprüche ), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und
aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet
wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz,
in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der
Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch
für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes
Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast
zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.
EIGENTUMSVORBEHALT
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der
Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung
von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor,
bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer
aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig
entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später
abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn
einzelne oder sämtliche Forderungen
des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der
Saldo gezogen und anerkannt ist.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer
eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet,
so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels
durch den Käufer als Bezogenen.
Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme
der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen
Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer,
ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum
des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware
erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware
gemäß
§§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der
Verkäufer Miteigentümer entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung
oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt
er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung,
Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen
die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die
ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt,
unentgeltlich zu verwahren.
Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer
schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt
die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers,
der jedoch außer Ansatz
bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte
Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die
Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers
an dem Miteigentum entspricht.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in
ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines
Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt
die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren
Forderungen auf Vergütung in Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines
solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek,
mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz
9.3, Sätze 2 und 3 gelten
entsprechend.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in
ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug des Käufers
eingebaut, so tritt der Käufer schon
jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten,
des Schiffes, Schiffsbauwerkes oder Luftfahrzeugs entstehenden Forderungen
in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit
Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs.
9.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung
oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen
Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe
berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs.
3 bis 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere
Verpfändung
oder Sicherungsübereignung ist der Käufer
nicht berechtigt.
Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt
des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3-5 abgetretenen
Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis
keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen,
auch gegenüber
Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer
die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung
anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die
Abtretung auch selbst anzuzeigen.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware
oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer
unverzüglich unter Übergabe
der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung
oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug
der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest
erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für
die Rechte des Insolvenzverwalters.
Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen
(ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist
der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung
oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen
des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung
gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen
auf den Käufer über.
BAULEISTUNGEN
Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung
für Bauleistungen (VOB, Teile B und C) in der bei Vertragsschluss
gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch
einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen
( einschließlich Scheck- und Wechselklagen ) sowie sämtliche
zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der
Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich rechtliches Sondervermögen
ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt,
den Käufer auch an seinem Sitz
zu verklagen.
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich
nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts.
Alle Rechte beim GD Holz e.V. Nachdruck durch Nichtmitglieder verboten
Vom Gesamtverband Deutscher Holzhandel e.V., Wiesbaden, gem. § 38 Abs.
2, Nr. 3 GWB beim Bundeskartellamt am 22.03.2002 angemeldet und im Bundesanzeiger
Nr. 80 vom 27.04.2002 veröffentlicht.